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BGH: Coronazulage an niedersächsische Landesbedienstete grundsätzlich pfändbar

Eine während der Coronapandemie vom Land Niedersachsen an seine Bediensteten gezahlte einmalige Sonderzahlung ist laut Bundesgerichtshof (BGH) grundsätzlich pfändbar. Das Gericht in Karlsruhe hob nach Angaben vom Dienstag eine anderslautende Entscheidung des Landgerichts in Lüneburg auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung an dieses zurück. In dem Fall geht es um einen insolventen verbeamteten Lehrer, dem ein Treuhänder zur Seite gestellt ist. (Az. IX ZB 24/22)

Der Lehrer trat seine pfändbaren Forderungen im Rahmen eines gerichtlichen Privatinsolvenzverfahrens im Gegenzug für eine Reststschuldbefreiung für die Dauer von sechs Jahren nach BGH-Angaben an einen Treuhänder ab. Nach der Auszahlung der Coronazulage in Höhe von 1300 Euro im vergangenen Jahr kam es zwischen dem Schuldner und seinem Treuhänder dann zu Differenzen darüber, ob der vom Land als Dienstherrn gezahlte Einmalbonus pfändbar ist.

Nach Auffassung des Schuldners handelt es sich um eine als Sonderzahlung gewährte Erschwerniszulage, die als Ausgleich für eine besondere Belastung bei der Arbeit ausgezahlt und deshalb nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen nicht unter die Pfändungsvorgaben zum Arbeitseinkommen zählt.

Das Lüneburger Amtsgericht wies die Argumentation zwar zurück, in zweiter Instanz gab das Lüneburger Landgericht dem Schuldner aber Recht. Dagegen ging der Treuhänder per Rechtsbeschwerde vor dem BGH vor und setzte sich nunmehr durch. Nach Überzeugung des höchsten deutschen Gerichts erfüllt die Sonderzahlung des Landes Niedersachsen an seine Bediensteten nicht die Voraussetzungen einer Erschwerniszulage, die von der Pfändung befreit ist.

Diese wären laut BGH nur erfüllt, wenn die Zahlung der Zulage in konkreter Weise an eine eindeutig definierte besondere Belastung bei der Erbringung von Arbeitsleistungen gekoppelt und der anspruchsberechtigte Personenkreis hinreichend abgegrenzt ist. Im Fall der niedersächsischen Coronazulage für das Krisenjahr 2021 galt dies den Richterinnen und Richtern zufolge nicht.

Die Sonderzahlung sei laut Regelung im niedersächsischen Besoldungsgesetz pauschal allen Bediensteten gewährt worden - unabhängig von der Frage, ob diese besonderen Belastungen etwa in Form eines höheren Infektionsrisikos ausgesetzt gewesen seien. Das begründe keine Pfändungsbefreiuung. "Die allgemeinen und gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen der Pandemie haben keinen Bezug zum Dienst und seiner Verrichtung, der eine Behandlung als unpfändbare Erschwerniszulage rechtfertigt", teilte der BGH weiter mit.

bro/cfm