Ein 63-Jähriger und seine Lebensgefährtin sollen durch betrügerische Goldgeschäfte Anleger um mehr als zwei Millionen Euro geprellt haben. Die Staatsanwaltschaft Berlin erhob nach einer Mitteilung vom Montag Anklage wegen gewerbsmäßigen Betrugs gegen den Mann und die 33-jährige Frau. Mehr als 280 Menschen sollen geschädigt worden sein.
Die Taten ereigneten sich demnach zwischen März 2020 und Oktober 2022. Der Beschuldigte soll im Internet einen Webshop mit Firmensitz in Berlin betrieben haben, über den er den Kauf von Edelmetallen anbot. Der Kaufpreis und eine Versandkostenpauschale wurden jeweils sofort fällig, die Lieferung wurde dann in zwei Wochen bis sechs Monaten angekündigt.
Der Angeschuldigte erweckte laut Anklage den Eindruck eines seriösen, größeren Unternehmens, obwohl er der einzige Beschäftigte war und mangels Buchhaltung zunehmend den Überblick über seine Geschäfte verlor. Dennoch soll er weitere Verträge abgeschlossen und eine Art Schneeballsystem etabliert haben, das letztlich in sich zusammenbrach.
Die Anklage geht von 244 Geschädigten aus, die zwischen 1010 Euro und 77.000 Euro zahlten. Mit seiner Lebensgefährtin, die mit einer halben Million Euro aus diesen Geschäften Kosten für die Anschaffung und die Haltung von Pferden bestritt, soll er seit Februar 2022 einen weiteren Webshop nach demselben Muster aufgezogen haben. Darüber sollen die beiden von 41 weiteren Kunden knapp 440.000 Euro eingenommen haben.
Zudem soll die 33-Jährige in zwei Fällen auf betrügerische Weise Darlehen von Bekannten in Höhe von insgesamt 45.000 Euro erlangt haben, um damit ein hochwertiges Reitpferd im Wert von 70.000 Euro erwerben und ausstehende Mietzahlungen für Pferdeboxen begleichen zu können. Sie habe von vornherein nicht geplant, die Summe zurückzuzahlen.
Der 63-Jährige ist wegen gewerbsmäßigen Betruges in 287 Fällen, seine Lebensgefährtin als mutmaßliche Mittäterin in 41 Fällen sowie drei weiteren eigenen Fällen angeklagt. Der Mann befindet sich seit Juli 2023 in Untersuchungshaft. Auch gegen die mutmaßliche Mittäterin besteht ein Untersuchungshaftbefehl, sie wurde allerdings vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont.
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