Wenn ein Schüler einem Mitschüler ins Gesicht schlägt, darf er von einer Klassenfahrt ausgeschlossen werden. Die Schule durfte diese Maßnahme gegen einen Neuntklässler verhängen, wie das Verwaltungsgericht Berlin am Donnerstag erklärte. Es wies den Eilantrag des Schülers und seiner Mutter zurück.
Der Junge besucht eine Oberschule im Bezirk Spandau. Im Dezember soll er einem Mitschüler mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen haben. Daraufhin beschloss die Klassenkonferenz, dass er an einer bevorstehenden Skifahrt nach Südtirol nicht teilnehmen dürfe. Sohn und Mutter wandten vor Gericht ein, dass dies unverhältnismäßig sei.
Erst einmal müssten Erziehungsmaßnahmen geprüft werden, argumentierten sie. Außerdem diene eine Klassenfahrt gerade auch der Pflege der sozialen Kontakte, was nicht berücksichtigt worden sei. Mit dieser Argumentation hatten sie aber vor Gericht keinen Erfolg. Dieses verwies zur Begründung seiner Entscheidung auf frühere Vorkommnisse, an denen der Schüler beteiligt gewesen sein soll.
So seien bereits vor dem jüngsten Vorfall zahlreiche Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen beschlossen worden. Dazu gehörten pädagogische Gespräche mit dem Schüler sowie Gespräche mit den Eltern, ein Tadel und schließlich ein Verweis, ebenfalls wegen körperlicher Gewalt. Es sei sogar der Präventionsbeamte der Polizei hinzugezogen worden, führte das Gericht aus.
Das alles habe nicht dazu geführt, dass der Schüler Konflikte friedlich löse und Anweisungen von Lehrkräften oder Erziehern befolge. Das sei aber Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Würde ein solches Fehlverhalten nicht sanktioniert, würde die Schule Glaubwürdigkeit und Durchsetzungsfähigkeit einbüßen, erklärte das Gericht.
Nach dem Berliner Schulgesetz könnten verhältnismäßige Ordnungsmaßnahmen verhängt werden, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtige oder andere am Schulleben Beteiligte gefährde, hieß es weiter. Voraussetzung sei, dass Erziehungsmaßnahmen den Konflikt nicht gelöst hätten oder keine Aussicht auf Erfolg versprächen. Gesetzlich erlaubt sei ein Ausschluss von bis zu zehn Schultagen. Der Ausschluss von der Klassenfahrt entspreche diesen Vorgaben.
Das Gericht betonte, dass die Schule einen pädagogischen Beurteilungsspielraum habe. Dieser sei nur begrenzt gerichtlich zu kontrollieren. Die Klassenkonferenz habe den Sachverhalt zutreffend ermittelt. Sie habe auch den Schluss ziehen dürfen, dass der Schüler keine Einsicht in die Notwendigkeit gewaltfreier Konfliktlösung gezeigt habe. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
smb/cfm