Eine Bank kann sich nicht darauf berufen, dass die Sperrung des kontaktlosen Zahlens von Kleinbeträgen bei einer abhandengekommenen Bankkarte unmöglich ist, wenn es technisch machbar wäre. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Mittwoch im Streit zwischen der Denizbank und dem österreichischen Verbraucherverband "Verein für Konsumenteninformation" entschieden. Es ging um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der sogenannten Near Field Communication (NFC), mit der Kleinbeträge bezahlt werden können, ohne einen Pin-Code einzugeben. (Az. C-287/19)
Der Verein bemängelte unter anderem, dass die Bank die Haftung für nicht autorisierte NFC-Zahlungen ausschließt. Der Oberste Gerichtshof Österreichs bat den EuGH um Auslegung des europäischen Rechts. Dieser entschied nun, dass NFC als "anonyme Nutzung" anzusehen sei. Das bedeutet, dass die Bank mit dem Kunden bestimmte Ausnahmen von den Richtlinien vereinbaren kann, unter die auch die Haftung für nicht autorisierte Zahlungen von kleinen Beträgen fällt.
Die Bank kann mit dem Kunden im Ausnahmefall auch vereinbaren, dass er die finanziellen Folgen trägt, wenn die Karte abhandenkommt und eine Sperrung nicht möglich ist. Allerdings kann sie sich nicht darauf beschränken, zu behaupten, dass eine Sperrung unmöglich sei. Sie müsse stattdessen nachweisen, "dass es aus technischen Gründen nicht möglich ist, das betreffende Instrument zu sperren oder seine weitere Nutzung zu verhindern", so das Gericht. Sei eine Sperrung aber nach dem Stand der Technik möglich, könne die Bank keine Ausnahme vereinbaren.
Die Denizbank hatte angegeben, dass es ihr nicht möglich sei, eine abhandengekommene Karte für Kleinbeträge zu sperren und dass sie NFC-Zahlungen bis 75 Euro, die auf den Verlust folgen, nicht erstatte. Im konkreten Fall muss nun das österreichische Gericht entscheiden. Es ist dabei aber an das Urteil des EuGH gebunden.
by Ina FASSBENDER