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Achtung! Neue Regeln für den Sommerurlaub wegen der Delta-Variante – wir beantworten alle Fragen

Ab sofort gilt Portugal als Virusvariantengebiet. Aus diesem Grund hatten in den letzten Tagen tausende Urlauber das Land verlassen, um bei der Rückkehr nicht 14 Tagen in Quarantäne verbringen zu müssen. Nun jedoch haben viele Urlauber Angst vor einem Urlaub im Ausland, weil es durch die aktuelle Ausbreitung der Delta-Variante möglich ist, dass auch andere Länder innerhalb eines kurzen Zeitraums zum Virusvariantengebiet erklärt werden können. Hier nun die Antwort auf die wichtigsten Fragen für deutsche Urlauber, die im Sommer einen Auslandsurlaub antreten werden. .

Welche aktuellen Reiseregeln gelten im Augenblick ?

Das Robert-Koch-Institut stuft sämtliche Länder gemäß der dort vorliegenden Inzidenzwerte oder auftretenden Virusvarianten ein. Bei Rückkehr aus einem Risikogebiet (Inzidenzwert über 50) müssen Urlauber bei der Rückkehr für 10 Tage in Quarantäne. Diese entfällt, wenn die Reiserückkehrer vollständig geimpft sind, einen negativen PCR-Test vorweisen oder von einer Covid-19-Erkrankung genesen sind. Bei der Rückkehr aus Hochinzidenzgebieten (Inzidenzwert über 200) gilt eine Quarantäne von 10 Tagen, aus der man sich nach 5 Tagen mit einem negativen PCR-Test freitesten kann. Geimpfte und Genesene müssen keine Quarantäne antreten. Bei der Rückkehr aus Virusvariantengebieten wird für alle Rückkehrer eine 14-tägige Quarantäne fällig. Diese gilt auch für Geimpfte und Genesene.

Ist die aktuell grassierende Delta-Variante wirklich gefährlicher?

Um diese Frage zu beantworten, liegen bisher noch nicht genügend Daten vor. Es scheint erwiesen zu sein, dass die Delta-Variante deutlich ansteckender als andere Varianten ist, allerdings scheint sie nicht tödlicher zu sein. Allerdings legt eine schottische Studie nahe, dass das Risiko auf einen Krankenhausaufenthalt für ungeimpfte Personen scheinbar doppelt so hoch ist, wie bei anderen Varianten.

Was passiert bei Änderung der Einstufung des Urlaubslandes?

Die Reisenden richten sich bei der Einreise immer nach dem aktuellen Status des Urlaubslandes, erklärt Anwältin Nicole Mutschke. Wer also eine Reise antritt und während seines Aufenthaltes ändert sich der jeweilige Status des Urlaubslandes, muss die geltenden Regelungen für sein Urlaubsland bei der Einreise beachten. “Soweit das Urlaubsland ,nur‘ zum Risikogebiet erklärt wird, kann eine Quarantäne vermieden werden. Entweder durch Vorlage eines Impfausweises, Genesenen-Ausweises oder durch einen negativen Corona-Test“, informiert Anwältin Mutschke. Probleme gibt es, wenn das Urlaubsland während des Aufenthalts zum Virusvariantengebiet erklärt wird. Dann muss nach der Rückkehr eine 14-tägige Quarantäne angetreten werden. “Diese Quarantäne kann auch nicht vermieden werden. Nicht durch einen negativen Testnachweis und auch nicht für Geimpfte oder Genesene“, stellt Anwältin Mutschke klar. Ein Abbruch der Reise ist nicht notwendig, wenn das Urlaubsland zum Virusvariantengebiet wird. Deutsche Staatsangehörige und Menschen mit primärem Wohnsitz in Deutschland dürfen nämlich grundsätzlich nach Deutschland einreisen. “Insoweit ist es nicht erforderlich, den Urlaub abzubrechen. Reiseveranstalter haben bereits in der Vergangenheit oft Ansprüche von Kunden in Bezug auf einen Abbruch der Reise zurückweisen“, äussert auch Anwältin Mutschke. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Frage, was passiert bei einer Quarantäne mit dem Arbeitgeber. “War das Urlaubsland vorher nicht einmal als Risikogebiet bezeichnet, muss man sich keine Sorgen machen. Für die Zeit der Quarantäne bekommen Arbeitnehmer wie Selbstständige gleichermaßen grundsätzlich weiter Entgelt beziehungsweise eine staatliche Entschädigung.“

Hier kann es brenzlig werden

Grundsätzlich lohnt es sich aber nicht sehenden Auges in ein Virusvariantengebiet zu reisen. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer die 14-tägige Quarantäne mit bei seiner Urlaubsplanung einplanen, rät die Anwältin. “Geschieht dies nicht und die arbeitsvertraglichen Pflichten können wegen der Quarantäne nicht erfüllt werden, wird der Arbeitgeber nicht nur die Zahlung des Entgeltes einstellen, sondern es droht sogar eine Kündigung“, erklärt Mutschke. Werden die Arbietgeber allerdings von der in Deutschland drohenden Quarantäne überrascht, dann bekommen sie weiter Gehalt, während der Arbeitgeber diese Gelder vom Staat erstattet bekommt (§ 56 Abs. 1 IfSG)

Welche Unterschiede besthen zwischen geimpften und ungeimpften Reisenden?

Oft gibt es einen Unterschied zwischen geimpften und ungeimpften Reisenden. “Besonders deutlich wird dies bei Reisen aus einem Hochinzidenzgebiet. Wer aus einem Hochinzidenzgebiet nach Deutschland zurückreist und nicht einen Genesennachweis oder Impfnachweis verfügt, der kann sich frühestens fünf Tage nach der Einreise „freitesten“ lassen“, verdeutlicht die Anwältin. Geimpfte und Genesene können auch in diesem Fall die Quarantäne vermeiden.

Kann wegen drohender Quarantäne der Urlaub storniert werde?

Hier kommt das aktuell gültige Reiserecht zum Tragen. Als

Pauschalreisender ist es möglich aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände eine Stornierung der Reise rechtzeitig vor Reiseantritt durchzuführen. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises. “Natürlich ist es aber möglich, mit dem Reiseveranstalter abweichend von der gesetzlichen Regelung eine Verschiebung der Reise zu vereinbaren. Bei Pauschalreisen muss aber der Urlauber explizit dieser Regelung zustimmen.“ Dieses Recht gilt allerdings nicht für Individualreisende. Diese haben für gewöhnlich nicht das Recht auf eine kostenlosen Stornierung. Deshalb müssen Individualreisende in diesem Fall auf das Entgegenkommen von Hotels oder der Fluggesellschaft hoffen

Was droht bei bewußten Reisen in ein Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet?

In diesem Fall ist es die Pflicht des Urlaubers eine Quarantäne als zusätzlichen Urlaub mit einzuplanen. Ansonsten könnte dem Arbeitnehmer nämlich die Einstellung der Lohnfortzahlung oder sogar im schlimmsten Fall die Kündigung drohen. Anders liegt der Fall lediglich dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit im Home-Office erledigen könnte und so durch die Quarantäne keine größere Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnis entsteht. Also sollten Urlauber, bei deren Reise eine mögliche Quarantäne absehbar ist, dies bei der Urlaubsplanung berücksichtigen, rät Rechtsanwältin Mutschke. “Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn die Arbeit von zu Hause im Home-Office erledigt werden kann und daher durch die Quarantäne keine Beeinträchtigung im Arbeitsverhältnis gegeben ist.“

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