Anderthalb Jahre nach dem Fund eines abgetrennten menschlichen Kopfs in Bonn ist das Urteil gegen den Mann, der ihn dort ablegte, rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte am Mittwoch in Karlsruhe ein Urteil des Bonner Landgerichts. Dieses hatte den damals 39-Jährigen im Januar zu einer Haftstrafe von eineinhalb Jahren wegen Störung der Totenruhe verurteilt. (Az. 2 StR 270/23)
Der Verstorbene und der Angeklagte waren miteinander befreundet. Sie waren außerdem beide obdachlos. Die Todesursache war Tuberkulose, wie eine Obduktion der Leiche ergab. Dem Landgericht zufolge trug der Angeklagte den abgetrennten Kopf des Toten im Juni 2022 in einer Tüte durch die Stadt bis vor das Gerichtsgebäude und legte ihn dort ab, so dass das Gesicht zur Straße gedreht war.
Dann sei er in der Nähe geblieben und habe beobachtet, wie Vorbeigehende reagierten. Ihm sei bewusst gewesen, dass viele Passanten dem Toten ins Gesicht und die weit geöffneten Augen schauen und außerdem das Innere des abgetrennten Halses sehen könnten, erklärte das Landgericht. Dadurch würden sie nachhaltig schockiert und in ihrem Pietätsgefühl verletzt.
Nicht bewiesen wurde, dass der Angeklagte selbst den Kopf vom Körper abgetrennt hatte. Die kopflose Leiche war am Rand eines öffentlichen Parks gefunden worden. Der 39-Jährige schwieg in der Verhandlung, weswegen auch seine Motivation unklar blieb. Sowohl der Angeklagte selbst als auch die Staatsanwaltschaft wehrten sich gegen das Bonner Urteil vor dem BGH.
Die Karlsruher Richterinnen und Richter erklärten nun, dass sie keine Rechtsfehler gefunden hätten. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von einer vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten ausging. Außerdem habe es fehlerfrei erklärt, warum es nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen konnte, dass der Angeklagte selbst den Kopf abgetrennt habe.
Der Vertreter der Bundesanwaltschaft, die am BGH die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahrnimmt, hatte das in der Verhandlung am Mittwochvormittag anders gesehen. Er argumentierte, dass das Landgericht die Voraussetzungen hier zu streng ausgelegt habe, und beantragte eine Neuverhandlung der Strafe.
Die Verteidigerin des 39-Jährigen forderte dagegen einen Freispruch. Ihr Mandant müsse seine Unschuld nicht beweisen, sagte sie. Die festgestellten Tatsachen reichten für eine Verurteilung wegen Störung der Totenruhe nicht aus. Beide Revisionen hatten nun aber keinen Erfolg.
smb/cfm