76786:

2G-Regeln in den Bundesländern – Können Ärzte die Behandlung Ungeimpfter ablehnen?

Überall wo 2G-Regeln gelten, müssen Ladenbesitzer, Wirte oder Friseure ihre Kunden um ihrem Impf- oder Genesennachweis bitten. Außerdem muss den ungeimpften Personen der Eintritt verwehrt werden. Dies gilt sogar für Mitarbeiter dieser Geschäfte. Doch wie sieht die Sache bei Medizinern und Ärzten aus? Dürfen diese die Behandlung ungeimpfter Patienten ablehnen. Zu diesen Fragen antwortet die Rechtsanwältin Nicole Mutschke (46).

Können Ärzte die Beahndlung von ungeimpften Patienten verweigern?

Auf diese Frage hat Reachtsanwältin Nicole Mutschke folgende Antwort: “Außer bei einem Notfall gibt es nach dem Gesetz keine Behandlungspflicht. Wie in anderen Bereichen auch kommt ein Vertrag erst zustande, in diesem Fall eben ein Behandlungsvertrag, wenn Patient und Arzt mit dem Abschluss eines solchen Vertrages einverstanden sind“, verdeutlich Mutschke die zudem darauf hinweist, dass dies auch bei Telefon- oder Videochatberatungen der Fall ist.

Allerdings schränkt die Rechtsanwältin dann auch noch ein: “Bei Kassenärzten ergibt sich allerdings aus dem Vertragsverhältnis zwischen Arzt und Krankenversicherung grundsätzlich eine Behandlungspflicht. Der Vertragsarzt darf die Behandlung nur in begründeten Fällen ablehnen. Klassisches Beispiel ist hierfür die Überlastung des Arztes durch ein bereits erhöhtes Patientenaufkommen“, stellt Nicole Mutschke klar

Ist eine verweigerte Impfung ein triftiger Grund?

Von Seiten der kassenärztliche Vereinigung wird in diesen Fällen immer wieder auf die Pflichten von Kassenärzten verwiesen. Damit ist klar, dass im Falle der Nichtbehandlung eines ungeimpften Patienten dies von der Vereinigung als Ablehnung angesehen wird. Aus diesem Grund werden vor allem die Kassenärzte mit pauschalen Zurückweisungen eher vorsichtig sein. Triftige Gründe für die Ablehnung eines Patienten können beispielsweise eine fehlende

Krankenversicherungskarte, fehlendes Fachwissen des Arztes oder ein

erschüttertes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient sein. Außerdem zählen dazu auch die Mißachtung ärztlicher Anweisungen durch den Patienten, sowie Beleidigungen oder Bedrohungen durch den Patienten. Privatärzte dagegen haben die freie Entscheidung mit wem sie einen Behandlungsvertrag abschließen. Eine Begründung müssen die Privatärzte bei ihrer Entscheidung auch nicht angeben. Auch in Krankenhäusern sieht die Sache ähnlich aus. So können reine Privatkliniken die Behandlungen von ungeimpften Patienten ablehen.

Beliebteste Artikel Aktuell: