Ein Arbeitnehmer, der nach einer Betriebsfeier in den Rhein sprang und später fristlos gekündigt wurde, darf im Unternehmen bleiben. Beide Parteien schlossen am Dienstag vor dem nordrhein-westfälischen Landesarbeitsgericht in Düsseldorf einen Vergleich, wie ein Sprecher sagte. Das Unternehmen der Aufzugsbranche hatte im Sommer vergangenen Jahres eine Betriebsfeier auf einem Restaurant- und Partyschiff am Kölner Rheinufer veranstaltet.
Dabei soll der Mann, der seit Anfang 2021 als Trainee in der Firma beschäftigt war, auf der Toilette von einer Reinigungskraft beim Konsumieren eines weißen Pulvers beobachtet worden sein. Danach sprang er in den Rhein und schwamm um das Schiff herum. Nach seiner Rückkehr auf das Boot gab er demnach an, Spaß haben zu wollen. Den Konsum von Drogen bestritt er.
Die Firma kündigte dem Mann trotzdem im September 2022 fristlos. Sie begründete das damit, dass er mit seinem Verhalten massiv den Betriebsfrieden gestört habe. Zudem habe er sich selbst und andere erheblichen Gefahren ausgesetzt, weil die Strömung im Rhein an der Anlegestelle sehr stark sei und dort reger Schiffsverkehr herrsche.
Der Mann klagte gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf - mit Erfolg. Das Gericht erklärte die Kündigung mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats für unwirksam. Hiergegen ging der Betrieb vor dem Landesarbeitsgericht in Berufung.
Dieses schätzte den Vorfall dem Sprecher zufolge anders als die Vorinstanz als Pflichtverletzung des Manns ein. Allerdings wäre eine Abmahnung das richtige Mittel zur Sanktion gewesen, befand das Landesarbeitsgericht.
Da der Mann weiter in dem Unternehmen arbeiten wollte, einigten sich die beiden Parteien demnach auf einen Vergleich. Er bekommt eine Abmahnung wegen Störung des Betriebsfriedens, das Arbeitsverhältnis bleibt allerdings bestehen.
awe/cfm