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Sensations-Urteil! Corona-Kontaktbeschränkungen aufgehoben! Gericht kippt Beschränkungen

Schlappe für die Bundesregierung! Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat jetzt die wegen der Corona-Pandemie erlassenen Kontaktbeschränkungen im Familienkreis vorerst außer Kraft gesetzt. Das Gericht urteilte, dass es in der Corona-Verordnung des Saarlandes einen Widerspruch gebe, den die Landesregierung nun zunächst klären müsse. Dies bestätigte das saarländische OVG am Mittwoch (Az.: 2 B 7/21).

Corona-Verordnung im Saarland offenbar widersprüchlich

Denn ein Teil der Verodnung (§ 6 Abs. 1) schreibe vor, dass private Treffen auf einen Haushalt sowie eine weitere nicht im selben Haushalt lebende Person beschränkt sind. Doch eine andere Regelung (§ 1 Abs. 2) nennt als mögliche Ausnahmen dieser Regeln den familiären Bezugskreis. Dazu gehören beispielsweise Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Geschwisterkinder und deren Haushaltsangehörige. In diesen beiden Paragrafen sieht das OVG einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit von Normen. “Eine Vorschrift muss so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können”, begründet das OVG in seiner Urteilsbegründung. Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden.

Frau aus dem Saarland klagt erfolgreich gegen Corona-Verordnung

Hintergrund der Klage war der Fall einer Frau aus dem Saarland, die kritisiert hatte, wegen der Verodnung daran gehindert zu werden gemeinsam mit ihrem Mann ihre Enkel und deren Eltern zu besuchen oder von ihnen besucht zu werden. Außerdem verwies die Klägerin darauf, dass die Kontaktbeschränkung zu unbestimmt sei und zudem einen Grundrechtseingriff in die privater Lebensgestaltung darstelle. Die aktuelle Verordnung im Saarland zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wurde am 11. Januar in Kraft gesetzt. Nun verweist das Gericht den Fall zurück an die Landesregierung, die “eine Klärung des Verhältnisses zwischen diesen beiden Normen herbeizuführen” habe oder “sich für eine der beiden Vorschriften entscheiden” muss. Das OVG wies in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass bei der Regelung nach gültiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Thema Schutz der Familie auch entsprechende familiäre Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkindern berücksichtigt werden müssen.

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