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Prominentenfoto ohne Bezug zum Text darf nicht zum Ködern benutzt werden

Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten von Günther Jauch und Sascha Hehn

Das Foto eines Prominenten darf von Medien nicht zum Ködern von Lesern oder für Werbezwecke benutzt werden, wenn es in den Beiträgen gar nicht um diesen Prominenten geht. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag und gab in zwei unterschiedlichen Fällen dem Moderator Günther Jauch und dem Schauspieler Sascha Hehn recht. Diese fordern von Verlagen eine fiktive Lizenzgebühr für die Nutzung ihrer Bilder. (Az. I ZR 120/19 und I ZR 207/19)

Im ersten Fall schrieb “TV Movie” 2015 auf Facebook: “Einer dieser Moderatoren muss sich wegen Krebserkrankung zurückziehen.” Es ging um Roger Willemsen, doch auf dem Foto waren vier Fernsehmoderatoren zu sehen – darunter Jauch. Wenn ein Leser auf den Beitrag klickte, wurde er zu einem Artikel der Zeitschrift weitergeleitet, in dem Jauch nicht vorkam.

Der Moderator forderte eine Unterlassungserklärung, die die Zeitschrift auch abgab. Da beide Seiten sich aber nicht auf Schadenersatz einigen konnten, zog Jauch vor Gericht. Das Landgericht Köln gab ihm Recht, das Oberlandesgericht (OLG) Köln wies die Berufung des Verlags zurück und verurteilte diesen zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr von 20.000 Euro.

Die Revision gegen dieses Urteil wies der BGH nun zurück. Das OLG habe zutreffend angenommen, dass die Zeitschrift das Foto “allein zu dem Zweck verwendet hat, die Aufmerksamkeit der Leser auf ihr Presseerzeugnis zu lenken”, hieß es zur Begründung. Eine solche Nutzung des Fotos als “Clickbait” ohne redaktionellen Bezug zu dem Moderator greife in den “vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt seines Rechts am eigenen Bild” ein.

Die Tatsache, dass die Zeitschrift eine Erkrankung Jauchs als möglich in den Raum gestellt habe, sei von wesentlicher Bedeutung für die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch bei der Urteilsverkündung. Er betonte: “Es ist keineswegs so, dass Clickbaiting gar nicht mehr möglich wäre.” Dies könne etwa mit Text geschehen oder mit Fotos von Menschen, über die in dem Artikel dann auch berichtet werde.

Im zweiten Fall hatte die “Bild am Sonntag” 2018 ein Gewinnspiel, bei dem eine Kreuzfahrt der Hauptpreis war, mit Fotos von Darstellern der Serie “Traumschiff” bebildert, darunter der damalige Kapitän Sascha Hehn. Dieser wehrte sich mit einer sogenannten Stufenklage: In der ersten Stufe verlangte er die Unterlassung der Werbung mit seinem Foto, die Erteilung einer Auskunft über die Auflage der Zeitung und die Erstattung der Abmahnkosten, in einer zweiten Stufe soll eine fiktive Lizenzgebühr festgesetzt werden.

Bislang ging es um die erste Stufe. Landgericht und Oberlandesgericht Köln gaben der Klage hier statt. Der BGH wies die Revision des Verlags nun zurück und bestätigte weitgehend das OLG-Urteil – allerdings mit der Einschränkung, dass die Zeitung dem Schauspieler nicht mitteilen muss, wie hoch ihre Auflage an jenem Tag war. Die im Internet verfügbaren Informationen über die durchschnittliche Auflage in diesem Quartal reichten aus, um eine entsprechende Lizenzgebühr zu berechnen, urteilten die Karlsruher Richter.

Das Berufungsgericht habe zutreffend angenommen, dass die Veröffentlichung des Fotos hier nicht dazu geeignet sei, “einen nennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten”, hieß es zur Begründung. Daher habe es mit Recht der “überwiegend kommerziellen Nutzung” entscheidende Bedeutung beigemessen. Auch wenn das Foto als Symbolbild für eine Kreuzfahrt stehe und sich dadurch “teilweise von der Person des Klägers gelöst” habe, dürfe es nicht schrankenlos für die Bebilderung einer Kreuzfahrt genutzt werden.

by Von Sarah Maria BRECH

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