Heilpraktiker dürfen Patienten laut einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) von Nordrhein-Westfalen kein Eigenblut entnehmen. Das urteilte das OVG in Münster am Freitag in drei Fällen und bestätigte damit ein Urteil der Vorinstanz. Die Entnahme einer Blutspende dürfe nach dem Transfusionsgesetz nur durch einen Arzt oder unter Verantwortung eines Arztes erfolgen, erklärten die Richter.
Dies betreffe nicht nur Fremdblut, sondern auch Eigenblut unabhängig von der Menge. Die Heilpraktiker können sich dem OVG zufolge auch nicht auf die Ausnahmeregelung für homöopathische Eigenblutprodukte berufen. Denn um solche gehe es in den verhandelten Fällen nicht. Nicht jedes Eigenblutprodukt, das durch einen Heilpraktiker hergestellt werde, sei homöopathisch.
Geklagt hatten drei Homöopathen, die im Rahmen der unter Heilpraktikern verbreiteten Eigenbluttherapie Patienten eine geringe Menge Blut abnehmen und dieses wieder injizieren, nachdem sie das Blut mit einem Sauerstoff-Ozon-Gemisch oder homöopathischen Fertigarzneimitteln versetzt haben. Die Bezirksregierung Münster hatte ihnen dies untersagt.
Die dagegen gerichteten Klagen wies das Verwaltungsgericht Münster ab. Die Berufungen der Heilpraktiker hatten nun vor dem OVG keinen Erfolg. Der OVG-Senat ließ keine Revision zu. Die Kläger können Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, über die dann das Bundesverwaltungsgericht entscheiden müsste.
by INA FASSBENDER