101851:

Gerichte in Hamburg und Köln lehnen Beschwerden gegen Ausgangssperre ab

Kläger scheitern mit Vorgehen gegen Stadtverwaltungen

Gerichte in Hamburg und Köln haben Beschwerden gegen die im Kampf gegen die Coronakrise verhängten nächtlichen Ausgangssperren abgewiesen. Vor dem Hamburger Oberverwaltungsgericht (OVG) wollte ein Kläger mit seiner Beschwerde erreichen, dass eine vom Hamburger Verwaltungsgericht in erster Instanz ausgesprochene Billigung der Maßnahme erneut überprüft wird. Das OVG lehnte dies aber nach Angaben vom Mittwoch ab, weil der Verfasser keine stichhaltige Begründung dafür vorlegte. (Az. 5 Bs 85/21)

Demnach rechtfertigen die von dem Beschwerdeführer genannten Studien keine hinreichenden Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Diese seien für die aktuelle Pandemielage entweder wenig aussagekräftig oder stützten die Auffassung des Senats, wonach die Ausgangssperren wirkten, betonte das Gericht.

Eine inhaltliche und rechtliche Prüfung von Entscheidungen der Vorinstanz nehme das OVG standardmäßig immer erst vor, wenn ein Beschwerdeführer "tragende Annahmen" erfolgreich in Zweifel ziehen könne, hieß es weiter. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gelungen. Es sei aber eine weitere Beschwerde anhängig.

Hamburg hatte angesichts stark steigender Coronazahlen bereits zu Ostern eine nächtliche Ausgangssperre verhängt, die zwischen 21.00 Uhr und 05.00 Uhr gilt. Es gelten Ausnahmen für triftige Gründe, etwa Arbeit. Auch körperliche Betätigungen wie Joggen und das Ausführen von Hunden sind allein weiter erlaubt.

Das Hamburger Verwaltungsgericht hatte die Ausgangssperre vor zwei Wochen in einem Eilverfahren als angemessene und zumutbare staatliche Reaktion auf das Pandemiegeschehen gebilligt. Ohne die Maßnahme werde die Corona-Eindämmung "erheblich gefährdet".

Das Kölner Verwaltungsgericht wies am Mittwoch den Eilantrag eines Bürgers gegen die von der Stadt Köln verhängte nächtliche Ausgangsbeschränkung mit dem Argument ab, die Maßnahme sei "voraussichtlich verhältnismäßig und zumutbar". (Az.: 7 L 689/21)

Die Ausgangsbeschränkung sei "gesetzlich zulässig, weil sich eine kontinuierliche ansteigende Entwicklung der Inzidenzzahlen in Köln bis zu einem Wert von 188,1 in der vergangenen Woche ergeben" habe, schrieb das Gericht. Sozialkontakte in fremden Haushalten stellten "ein Risiko dar, das die Ausgangsbeschränkung zu verringern suche".

Die Stadt Köln hatte die Ausgangsbeschränkung am 16. April verhängt. Danach ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung - wie in Hamburg - in der Zeit von 21.00 Uhr bis 05.00 Uhr nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet - etwa zur Berufsausübung oder für einen Arztbesuch.

by INA FASSBENDER