Einige Impfstoffe gegen das Coronavirus sind in Deutschland offensichtlich beliebter als andere. Doch nicht in allen Bundesländern können sich die Impfwilligen ihren Impfstoff frei aussuchen. Eine Regelung, die laut dem Verwaltungsgericht Aachen rechtskonform ist. Das Gericht hatte nun den Antrag eines Bürgers abgelehnt, der den Impfstoff für die eigene Impfung selbst aussuchen wollte.
Nicht immer wollen Bundesbürger sich den Impfstoff gegen das Coronavirus spritzen, der ihnen angeboten wird. Aus diesem Grund hatte ein 61-jähriger Mann ein Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Aachen beantragt. So wollte der Mann erreichen, dass er sich bei der Impfung gegen das Coronavirus den Impfstoff selbst aussuchen könne. Doch mit diesem Versuch ist der Mann nun gescheitert. Nach Ansicht der Richter ergibt sich weder aus den Grundrechten noch aus der aktuell gültigen Corona-Impfverordnung ein Wahlrecht, das dem Menschen erlauben würde, sich einen bestimmten Impfstoff für ihre Impfungen auszusuchen. Vor allem wegen der zur Zeit bestehenden Impfstoffknappheit gäbe es keine Beanstandungen gegen die Tatsache, dass das Gesundheitsministerium bestimmten Altersgruppen konkrete Impfstoffe für die Impfungen zuteile.
Die Klage des Antragstellers hatte eine realen Hintergrund. Dieser wollte sich offensichtlich nicht mit dem AstraZeneca-Impfstoff impfen lassen. Aus diesem Grund hatte der Mann versucht dem Gericht glaubhaft zu machen, dass es in seinem speziellen Fall medizinische Gründe gebe, die gegen eine Impfung mit dem Impfstoff von AstraZeneca sprechen würden. Dieser Schlußfolgerung wollte das Gericht dann jedoch nicht folgen. Im Augenblick wird der Impfstoff von AstraZeneca nur noch bei Personen über 60 Jahren angewendet. Allerdings war diese Regelung zuletzt in einigen Bundesländern gekippt worden. Auch unter 60-jährige Personen dürfen sich “nach ärztlichem Ermessen und bei individueller Risikoanalyse nach sorgfältiger Aufklärung” ebenfalls mit dem britischen Impfstoff impfen lassen. Dem Kläger steht nun noch die Möglichkeit offen eine Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einzulegen.